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5.3. Schulelternbeirat (SEB)

Das Schulgesetz garantiert den Eltern das Recht, Schule zu fördern und mitzugestalten.  Dieses Recht und die daraus erwachsende Pflicht muss auch mit Leben gefüllt werden.

Der Schulelternbeirat (SEB) ist das Bindeglied zwischen Eltern und Schülern sowie der Schulleitung und Lehrern. Unser Ziel ist, die IGS Ernst Bloch zu unterstützen und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten, wenn Probleme auftreten. Transparenz und Offenheit sind für uns unabdingbar, hierzu fördern wir die Kommunikation und Information.

Elternmitbestimmung findet seinen Ausdruck in der Beteiligung an Elternabenden, Wahlen der Klassenelternbeiräte und des Schulelternbeirats, aber auch in der Mitwirkung an vielen Veranstaltungen:

  • Schulfest
  • Projektwochen
  • Informationsabende zum Thema Mobbing, Soziale Medien, gesunde Ernährung u.a.
  • Elternsprechtage
  • Tag der offenen Tür

Darüber hinaus vertreten wir die Eltern nach innen und nach außen.

Nach außen ist es das Ziel des SEB, den Dialog zum Schulträger, der Kreisverwaltung sowie den politischen Verantwortungsträgern konstruktiv zu fördern.

Nach innen stellen wir uns folgenden Aufgaben:

  • regelmäßiges Treffen mit Vertretern der Schulleitung
  • Austausch mit der SV
  • Mitarbeit an der Entwicklung des Leitbildes der Schule
  • Informationsabende mit den Elternsprechern und Stufenleitern
  • Besuche der Konferenzen aller Fachbereiche
  • Besuch der Gesamtkonferenzen
  • Mitarbeit in verschiedenen Ausschüssen und Arbeitskreisen
  • Kontakte zu allen Gremien und Personen der Schule

 

Kontakt: seb@igs-ernstbloch.de

Ihre Emails werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Gerne stehen wir auch für persönliche Gespräche zur Verfügung.

Wahlen:
  • Der Schulelternbeirat (SEB) wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
    Die letzte Wahl fand Anfang des Schuljahres 2024/2025 statt.
    Im Schuljahr 2026/2027 wird der SEB neu gewählt.
  • Zusätzlich zu den Klassenelternsprechern und ihren Vertreter werden in jeder Klasse zwei Wahlvertreter für die Wahlversammlung des Schulelternbeirates gewählt.
  • Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Schulelternbeirates. Die erforderliche Mitgliederzahl richtet sich nach der Anzahl der Schüler an der Schule (je 50 minderjährige Schüler ein SEB-Mitglied). Derzeit besteht der Schulelternbeirat aus 20 Mitgliedern und fünf Ersatzmitglieder.
  • Nur die Eltern der minderjährigen Schüler können in den Schulelternbeirat gewählt werden
Gesetze

Auszug aus dem Schulgesetz (SchulG RP):

Die Aufgaben des SEB werden gemäß Schulgesetz § 40 des Landes RLP geregelt

(1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.

(2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.

Informationen zu Veranstaltungen des LEB und Anmeldung finden Sie auf der Homepage des Landeselternbeirates http://leb.bildung-rp.de/start/aktuelles.html

weitere Auszüge des Schulgesetz (SchulG)

Vom 30. März 2004 § 40

 

Schulelternbeirat

(4)  Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei

  1. Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
  2. der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
  3. Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
  4. der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften),
  5. Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
  6. Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,
  7. der Festlegung der beweglichen Ferientage.

(5)  Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen

  1. die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung,
  2. die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
  3. die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
  4. die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
  5. die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,
  6. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen.

(6)  Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:

  1. Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
  2.  Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots,
  3. Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
  4. Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
  6. Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
  7. Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern,
  8. grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule,
  9. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
  10. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Organisation des Unterrichts bei besonderen Witterungsbedingungen,
  11. die Aufstellung der Hausordnung.

Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen.

Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.